Unsere Satzung

Satzung 1. FCN Fanclub Colmberger Ritter

§ 1 Gründung

Der Fanclub wurde am 29.06.2008 in Colmberg ( Gutshof Colmberg ) gegründet.

§ 2 Name des Fanclubs

Der Fanclub führt den Namen „1. FCN Fanclub Colmberger Ritter“

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Fanclubs

Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und Förderung der Fan-Kultur des 1.FC Nürnberg.
Er bemüht sich im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans und des Vereins
in der Öffentlichkeit positiv zu fördern.
Dabei wird die Vereinbarung als Offizieller Fanclub beim1. FC Nürnberg in vollem Umfang anerkannt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, für Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter unterzeichnen. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Fanclubinteressen entgegenstehen.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5a Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5b Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss aus dem Fanclub oder durch die Auflösung des Fanclubs.
Tod: Durch den Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft automatisch.
Freiwilliger Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten(30.September) möglich. Die Rechte und Pflichten erlöschen mit Beginn des neuen Kalenderjahres.
Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit möglich. Alleiniger Ausschlussgrund ist ein Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung des Fanclubs. Das Recht auf Berufung wird nicht gewährt.
Auflösung: Bei Auflösung erlöschen sofort alle Pflichten und Rechte eines Mitgliedes.
Bei Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5c Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für: Familien(2 Erwachsene und Kinder bis 18 Jahre) 20,- €
Erwachsene ab 18 Jahren 10,- €
Kinder und Jugendliche von 6-18 Jahren 5,- €
Kinder von 0-6 Jahre 0,- €
Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei
pro Geschäftsjahr. Der Beitrag wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres fällig. Der Betrag kann direkt beim Kassenwart abgegeben werden oder per Bankeinzug erfolgen.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Der Fanclub wird von den zwei Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der 1.Vorsitzende ist zugleich die Kontaktadresse des Fanclubs. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

§ 6a Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand muss von 2/3 der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Zu einer Jahreshauptversammlung muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Tag der Jahreshauptversammlung eingeladen werden. Anträge seitens der Mitglieder sollen mit einer Frist von 7 Tagen vor dem Tag der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum
stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Finanzen des Fanclubs

Die Finanzen werden durch den Kassenwart geführt und auf der Jahreshauptversammlung dargelegt.
Die Finanzen können durch den Vorstand jederzeit eingesehen werden.
Ein Fanclubeigenes Konto gibt es (derzeit) nicht. Überweisungen, z.B. für Eintrittskarten, werden über das Konto des Kassenwartes getätigt.
Zuschüsse aus der Fanclub-Kasse können getätigt werden. Ein einheitlicher Beschluss der gesamten Vorstandschaft ist dafür nötig.
Finanzielle Angelegenheiten durch den Kassenwart können nur mit Zustimmung der beiden
Vorsitzenden getätigt werden. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 8 Geschäftsbereich

Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
Der Fanclub ist kein selbständiger, eingetragener Verein sondern ist als Offizieller Fanclub beim „1.FC Nürnberg „ unter der Nummer „443“ eingetragen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Fanclubs stimmen müssen. Bei Auflösung des Fanclubs wird das Guthaben für einen wohltätigen Zweck gespendet.

§ 10 Geltung

Diese Satzung gilt ab der Vorlesung der ersten Jahreshauptversammlung und kann nur zur jeweils nächsten Jahreshauptversammlung geändert werden.
Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der geänderte Teil/Absatz der Satzung ist nach einer Änderung durch den Vorstand vorzulesen und anschließend von den anwesenden Mitgliedern zu verabschieden.
Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.